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Seite 1 des Befehlsbegehren. Walter Fässler, Heizung-Sanitär, Grundstrasse 7, 6430 Schwyz, hat die Angelegenheit dem Rechtsanwaltbüro Wolf & Kuny, Postplatz 6, 6430 Schwyz, übergeben. |

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Seite 2 des Befehlsbegehren. Zu A1: Es
interessiert die Klagepartei Fässler/Kuny nicht, ob
Punkt A1 überhaupt realisierbar ist oder nicht. |

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Seite 3 des Befehlsbegehren. Zu B
2.1.: Gegen die Versteigerung sei keine Beschwerde
geführt worden? Hat der Beklagte sich jemals mit der
Versteigerung einverstanden erklärt?? |

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Seite 4 des Befehlsbegehren. Zu 3.2.: Richtig ist, dass MCS (Multiple Chemical Sensitivity) Expositionsstopp gegenüber allergie- und MCS-verursachenden Substanzen voraussetzt. Würde der Beklagte einfach Schlüssel herausgeben, könnte anschliessend der Kläger x-beliebige Mieter mit dem heutzutage üblichen Chemikaliencocktail einziehen lassen. Das heutige Gesetz schützt Chemikaliensensible (sog. MCSler) in keiner Form. Zum Schutz seines Immunsystems (und damit seiner Gesundheit) hat der Beklagte gar keine andere Möglichkeit, als sich so zu verhalten wie er es tat und tut. Weder der Kläger noch der Anwalt des Klägers noch die Schwyzer Behörden haben bis heute Anstrengungen unternommen für MCS-gerechten Wohnraum als Ersatz zu sorgen. Die Schwyzer Kantonalbank hat sogar durch ihr stures Festhalten am Verwertungsbegehren die Schaffung von MCS-gerechtem = schadstofflosem Wohnraum auf GB 845 sabotiert. Deshalb hat Urs Beeler zusammen mit Dip.-Ing. Matthias G. Bumann und Silvia Müller vom Chemical Sensitivity Network Deutschland das Projekt MCS-Bungalow resp. MCS-Türmchen ins Leben gerufen. Ein Projekt, das dringend nötig ist, weil es auch noch andere MCS-Betroffene in der Schweiz gibt, die dringend auf schadstofffreien Wohnraum angewiesen sind. |

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Seite 5 des Befehlsbegehren. Zu
4.2.-4.5: Vielleicht würde man sich dabei auch mal
überlegen, unter welchen unrühmlichen
Voraussetzungen der Erwerb der Liegenschaft erfolgte! |

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Seite 6 des Befehlsbegehren.
Zu Punkt 6 ist
zu sagen, dass derjenige nicht noch zu belohnen ist, der
durch das skrupellose Vorgehen der Schwyzer Kantonalbank
bereits schon mit einem Geschenk von Fr. 242'000.-- belohnt
wurde. Für eine
Kürzung der Rekursfrist von 20 auf 5 Tage besteht kein
Anlass, zumal weder die Gemeinde Schwyz noch andere Stellen
bis heute für MCS-gerechten Ersatz-Wohnraum für
den Beklagten gesorgt haben bzw. dieser trotz
unzähliger Medienaufrufe bisher keinen finden
konnte. |

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Seite 7 des Befehlsbegehren. |

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Vorladung vom 13. Oktober (von Urs Beeler durch Zufall erst am Abend des 10. Novembers gesehen). |

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Zu leistender Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--. |
(vo) Zu obigem Vorgehen der Klagepartei kann man
nur sagen: Unrecht Gut gedeihet
nicht.
Möchten Sie sich für den
Rückkauf der Alten Brauerei engagieren, dafür sorgen, dass
das entstandene Unrecht beseitigt wird und die Liegenschaft wieder
dem moralisch legitimen Besitzer gehört? Dann melden Sie sich
bitte direkt bei Urs Beeler: E-Mail: beeler@mythen-post.ch
(Es sollen sich nur solche Leute melden, die Geld zur Finanzierung
zur Verfügung stellen oder Räume mieten wollen.)
[Anmerkung der Mythen-Post: Die ganze Geschichte rund um die
Versteigerung hat unzählige "Schaulustige" und z.T. auch Spinner
angezogen > vgl. Forum-Einträge. Leere Sprüche helfen
hier nichts. Liebe und Nette sind nur dann wirklich lieb und nett,
wenn sie ihre Gesinnung durch positive Taten zeigen, in erster Linie
durch Spenden: Inpuls Verlag, Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz, PC
60-4619-5. Besten Dank!]
Lesen Sie weiter Urs Beelers Eingabe zu obigem Befehlsbegehren.