Urs Beeler Bezirksgericht Schwyz Kollegiumstrasse 4 Herr Einzelrichter lic. jur. P.
Linggi Postfach 7 Rathaus / Postfach 60 6431 Schwyz 6431 Schwyz Tel./Fax 041 811 20 77 EINSCHREIBEN
Befehlsbegehren auf
Eigentum/Besitzherausgabe
vom Freitag, 12. November
2004, 8.30 Uhr
Büro Vize-Gerichtspräsident lic. jur. Peter Linggi (Rathaus
Schwyz, 2. Stock)
Prozess: SV 04 126
Schwyz, den 11.11.04
In Sachen:
Fässler Walter, Perfidenstrasse 10, 6432 Rickenbach b. Schwyz,
Kläger (vertreten durch RA lic. jur.
Theo Kuny, Postplatz 6, 6430 Schwyz), Kläger
gegen:
Urs Beeler, Kollegiumstrasse 4, 6430 Schwyz Beklagter
Sehr geehrter Herr Einzelrichter
Aus bekannten Gründen [Anmerkung der Mythen-Post:
Hausbesetzung.] kann ich leider an der Verhandlung nicht
persönlich teilnehmen. Ich entschuldige mich dafür in aller
Form.
Hiermit erhebe ich Einsprache gegen das Befehlsbegehren des
Klägers Walter Fässler, Perfidenstrasse 10, 6432 Rickenbach
(vertreten durch RA Theo Kuny) vom 12. Oktober 2004.
Anträge:
1. Das Rechtsbegehren vom 12. Oktober 2004 von Walter Fässler,
Perfidenstrasse 10, 6432 Rickenbach
betreffend GB 845, Schwyz, sei abzuweisen.
2. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 1 (siehe Blatt 2)
- "Räumung der Liegenschaft GB 845 innert 10 Tagen"
bestritten
- "Schlüsselübergabe"
bestritten
(> evtl. Schlüsselübergabe höchstens für MCS
minder relevante Teile wie z.B. Keller, Werkstatt Lindauer, Rossgaden
- bis MCS-gerechter Wohnraum als Ersatz zur Verfügung gestellt
wird.)
3. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 2 (siehe Blatt 2)
4. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 3 (siehe Blatt 2)
bestritten
(> Konsenslösungen statt
Gewalt!)
5. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 4 bestritten
(> Es gibt keinen Grund für eine Rekursfrist-Reduktion
auf 5 Tage, da nach wie vor kein MCS-Ersatz-Wohnraum zur
Verfügung steht. Auskunftsperson: Frau I.M.,
Sozialamt Schwyz)
6. Ich beantrage Aufhebung von Ziffer 5 (siehe Blatt 2)
bestritten
(> Herr Fässler hat die Liegenschaft rund 1/4 Mio. unter Wert
ersteigert. Eine Kostenabwälzung auf mich wäre
weiteres Unrecht)
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates.
Begründung
Der kantonale Schatzungswert der Liegenschaft GB 845 wurde im Jahre
1998 (Schreiben Güterschatzungskommission, 19. November 1998,
siehe Dokument
1) mit Fr. 1,602 Mio. festgelegt.
Dieser Wert wurde vom Schwyzer Verwaltungsgericht bestätigt.
Die Differenz zum Ersteigerungspreis von Fr. 1,36 Mio. beträgt
also Fr. 242'000.--. Hinzu kommt noch eine kantonale
Liegenschaftsgewinnsteuer (Schreiben vom 9.9.04, siehe
Dokument
2) von Fr. 105'633.--, obwohl bereits
durch die Zwangsversteigerung ein Verlust von rund 1/4 Mio.
entstand!
Der Schuldbrief lautete auf Fr. 1,225 Mio. Rechnet man vom
Schuldentotal im Betrag von Fr. 1'283'070.30 (siehe S. 2
Lastenverzeichnis, Dokument
Nr. 3) das Mietguthaben von Fr.
27'863.75 ab, kommt man auf eine effektive Schuld von Fr.
1'255'206.55. Das ergibt eine Differenz zum Schuldbrief von Fr.
30'206.55. Diese entspricht gerade mal 2,5% des Schuldbriefes oder
den Mieterträgen von 4 Monaten (siehe Mietpreise,
Dokument
4)! Rund 1/3 Mio. Verlust durch eine
nicht nötig gewesenes, aber stur durchgezogenen
Verwertungsbegehren der Schwyzer Kantonalbank und ein Schwyzer
Steuergesetz, das auch bei Zwangsverwertungen, bei der ein massiver
Verlust entstanden ist, einem Betroffenen noch den Rest gibt!
Aus dieser Situation heraus ist es doch nur logisch, dass ich alles
daran setze und setzen werde, die
Liegenschaft von Herrn Walter Fässler
zurückzukaufen, da sonst der
Verlust von rund Fr. 1/4 Mio. definitiv ist und ich meinen Erbteil
los bin. Diesbezügliche Gespräche mit Kapitalgebern
laufen.
Die juristische und die moralische
Seite
Was vielleicht
auch noch eine Überlegung wert ist: Mir wird vorgeworfen, ich
würde mich "widerrechtlich" in einem Haus aufhalten, in dem ich
seit über 39 Jahren wohne (Elternhaus!). Geht man vom kantonalen
Schatzungswert von Fr. 1,602 Mio. aus, der vom Schwyzer
Verwaltungsgericht bestätigt wurde und rechnet man diesen Betrag
mit 3,75%, kommt man auf einen Jahreszins von rund Fr. 60'000.--. Ich
könnte auf Basis dieses Schatzungswertes also noch 4 Jahre (!)
lang das gesamte Haus bewohnen, ohne dass Herr Fässler ein
Verlust entstehen würde! Nach 48
Monaten wäre dann der Betrag aufgebraucht.
Im übrigen habe ich von den im Schreiben von RA Theo Kuny unter
Punkt 2 erwähnten Fr. 1,36 Mio. noch keinen Rappen gesehen.
Die Realität sieht nun aber so aus, dass ich neben einem Verlust
der Liegenschaft und einem finanziellen Minus von 1/3 Mio. (!) auch
noch auf die Strasse gestellt werden soll. Wie weit sollen die
Ungerechtigkeiten noch gehen? [Anmerkung der Mythen-Post: Die
Schwyzer Behörden interessiert dabei MCS-gerechter Wohnraum bis
heute nicht wie noch vor 15 Jahren eine umweltfreundliche
Grünabfallentsorgung im Kanton Schwyz (fast) niemanden
interessierte. Deshalb ist das Leisten von MCS-Pionierarbeit dringend
nötig!]
Zu Punkt 3 im Schreiben von RA Kuny:
Als MCS-Betroffener bin ich seit Jahren auf schadstofffreien
(d.h. parfüm- und chemikalienfreien)
Wohnraum angewiesen. So, wie ein
Rollstuhlfahrer eine rollstuhlgängige Wohnung benötigt und
nicht in einer Wohnung im 5. Stock ohne Lift einquartiert werden
kann, so benötigen MCSler separate, baubiologische Behausungen
(separater Eingang, sep. Waschmaschine/Waschküche). Das
Immunsystem verlangt einen Expositionsstopp gegenüber allen
allergie- und MCS-auslösenden Substanzen. Nur so ist ein Leben
mit dieser Krankheit möglich.
Da es in der Schweiz auch andere gibt, die von dieser
Immunsystemerkrankung betroffen sind, lancierte ich die Idee, auf GB
845 ein MCS-Pionierprojekt (schadstofffreies Wohnen) zu lancieren.
Das Bundesamt für Wohnungswesen war/ist meinen Plänen gut
gesinnt (siehe Schreiben vom 6. Juli 2004, Dokument
5). Diese Pläne durchkreuzte
jedoch die Schwyzer Kantonalbank mit ihrem Stellen des
Verwertungsbegehrens.
Laut Auskunft von Frau I. M., Sozialamt Schwyz, werden aktuell in der
Gemeinde Schwyz keine MCS-gerechte (Not-)Wohnungen angeboten. In
anderen Gemeinden der Schweiz sieht es nichts anders aus. Aus diesem
Grund habe ich zusammen mit Dipl.-Ing. Matthias G. Bumann, Berlin,
das Projekt
"MCS-Haus" bzw. "MCS-Türmchen"
ins Leben gerufen, welches demnächst Behörden und der
Öffentlichkeit vorgestellt wird.
Im Moment habe ich gar keine andere Möglichkeit, als die Alte
Brauerei "besetzt" zu halten, da mir sonst kein MCS-gerechter
Wohnraum - trotz Aufrufen in Medien - als Alternative zur
Verfügung steht. Die heutige Gesetzgebung schützt MCSler
nicht vor dem Chemikaliencocktail in einem konventionellen
Mehrfamilienhaus.
Im Falle einer Zwangsräumung [Anmerkung der Mythen-Post:
Wobei einem Rückkauf der Alten Brauerei der Vorzug gegeben
werden muss!] würde ich verlangen, dass die
Behörden (Gemeinde Schwyz etc.) mir einen MCS-gerechten
Wohncontainer zur Verfügung stellen. (Der sinnvolle Vorschlag
MCS-Wohncontainer stammt übrigens von meinem seit Jahrzehnten
geschätzten Nachbar Alois Fischer, Malergeschäft, Schwyz.)
Oder Herr Fässler stellt mir auf GB 845 abgeschotteten,
MCS-gerechten Wohnraum mit separatem Eingang zur Verfügung. Wir
müssen lösungsorientiert vorgehen.
Auskunft über die Immunsystemerkrankung MCS erteilt Ihnen gerne
Prof. Dr. med. J.-O. Gebbers, Chefarzt, Kantonsspital Luzern (siehe
Dokument
6).
Was MCS-gerechter Wohnraum bedeutet, ersehen Sie aus der Information
des Chemical Sensitivity Network Deutschland (Dokument
7 und Dokument
8).
Aus den dargelegten Gründen ersuche ich Sie, das gestellte
Rechtsbegehren von Herrn RA Kuny (im Auftrag von Herrn Walter
Fässler) abzuweisen bzw. auf die speziellen Umstände
besondere Rücksicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler