Von Bernhard Bosshart
Nachdem die Abstimmung über das Krematorium gelaufen ist, und durch das Volks-Ja in absehbarer Zukunft damit gerechnet werden muss, dass in der in Seewen zu bauenden Anlage Leichen eingeäschert werden (was durch Verbrennung geschieht), müssen sich vor allem jene Gedanken machen, welche auf die Unversehrtheit des Leibes nach dem Tode grossen Wert legen. Dies besonders aus dem Grunde, weil nach einer Verordnung des Schwyzer Regierungsrates, Bezirksärzte eine Einäscherung anordnen können, auch wenn Erdbestattung - die Unversehrtheit des Leibes nach dem Tode - der Wunsch des verstorbenen Mitmenschen war.
Es liegt nun an jedermann selbst
Es ist nun die Sache eines jeden einzelnen, dafür zu sorgen,
dass ihm jene Bestattungsart widerfährt, die er sich auch
wünscht. Mit anderen Worten: der Wille ist erkennbar und
durchsetzbar festzulegen.
Durchsetzbar ist eine Wille nur, wenn er auch schriftlich
niedergelegt ist. Erkennbar ist ein Wille ebenso nur, wenn er klar
geäussert (und niedergelegt) wurde. Dies darf aber nicht in
einem Testament, sondern muss in einer nichtvermögensrechtlichen
Verfügung erfolgen. Denn in aller Regel wird das Testament erst
nach der Bestattung eröffnet, was zu spät ist. Der Wille
kann dann nicht mehr vollzogen werden. Am besten ist, man setzt auch
eine bevollmächtigte Person ein, die den Auftrag (schriftlich)
hat, den Willen durchzusetzen und sich darüber auch
bevollmächtigt ausweisen kann. Dazu gibt es sehr geeignete
Hilfsmittel!
Geeignete Hilfsmittel vorhanden
Einerseits gibt es einen Ausweis (Verfügung) im Format A6,
den man gut bei sich tragen kann. Darin lassen sich sowohl
Organspende wie auch die Bestattungsart regeln... und ob mit dem
verstorbenen Körper medizinische Tests gemacht werden
dürfen (Crash-Tests, Ballistik-Tests usw.) oder eben nicht.
Der bisher einzige kombinierte, alles berücksichtigende Ausweis
ist von der Schweizerischen Gesellschaft für Lebenshilfe (SGFL,
9244 Niederuzwil) herausgegeben worden. Nebst diesem Ausweis bietet
die SGFL auch eine Checkliste - ein Verfügungsheft - an, worin
an sehr vieles gedacht wurde. Denn da die Angehörigen
unmittelbar nach dem Tod rasch und unter psychischem Druck handeln
müssen, ist die Gewissheit über die Vorstellungen des
verstorbenen Menschen von grosser Wichtigkeit... und
Hilfe.
Der Tod kann unerwartet rasch eintreten
Die meisten sind mit uns einig, dass der Tod unerwartet und rasch
eintreten kann. Oder zufolge Bewusstsein-Absenz können die
eigenen Wünsche (der Letzte Wille) nicht mehr kundgetan werden.
Somit bleibt unklar, ob die allenfalls früher mündlich
geäusserten Hinweise wirklich die sehnlichsten Wünsche
darstellten oder nur unverbindliche Empfehlungen waren.
Hemmungen, Zögern
Mit dem Verfügungsheft und dem Ausweis der SGFL können
Hemmungen, Unsicherheiten, das Zögern überwunden werden.
Natürlich soll man die Vertrauensperson oder die
Angehörigen über die Niederschrift der letztwilligen
Verfügungen informieren und die Stelle der
Aufbewahrung/Zugreifbarkeit nennen. Sehr ratsam ist bei
Einzelpersonen-Haushalten und Rentnern eine Vertrauensperson zu
beauftragen resp. dieser eine Kopie auszuhändigen. Sie
schützen mit diesem Vorgehen auch Ihre Persönlichkeit und
können Ihrem Letzten Willen Geltung verschaffen.
Im Notfall nicht gegen Ihren Willen handeln
Viele Ärzte wären nämlich sehr froh, Ihren Willen
im Notfall, wenn Sie nicht mehr ansprechbar sind, zu kennen, zu
erfahren. Und zu erkennen, dass dies wirklich auch Ihr Wille ist und
nicht einfach "Interessierte" die Wünsche allenfalls aus anderen
Motiven äussern, als wir gerade heute uns denken. Denn im
Notfall soll nicht gegen Ihren Willen gehandelt werden. Ihre
Persönlichkeit soll geschützt und Ihr Anspruch auf die
Unversehrtheit des Leibes bis und mit Bestattung erfüllt werden.
Dafür sind der Verfügungs-Ausweis und das Heft
"Verfügungen für den Todesfall" bei der SGFL gedruckt
worden. Denken Sie auch daran, dass Kostenfragen letztendlich
für Hinterbliebene öfters das Mass für
Bestattungsfragen sind, ausser es wurde klar schriftlich
verfügt.
Nehmen Sie sich Zeit!
"Nehmen Sie sich Zeit und nicht das Leben!" so sagt der
Volksmund. Die SGFL sagt: "Nehmen Sie sich Zeit und füllen Sie
noch heute die verschiedenen Abschnitte des Verfügungsausweises
aus." Sehnlichst Gewünschtes trage man mit Tinte oder
Kugelschreiber ein - Veränderbares oder lediglich Anregungen und
Vorschläge können mit Bleistift notiert werden. Letzteres
lässt sich leicht abändern - erstere Vorgehensweise sichert
aber am ehesten Unabänderlichkeit: dies ist wichtig für
Dinge, die man erfüllt haben möchte.
Unklar über die Bestattungsart?
Entscheidungshilfe nötig?
Vieles ist über die Bestattungsarten Kremation
(Einäscherung der Leiche) und die Erdbestattung schon
geschrieben worden: Sachliches wie Unwahres. Heute ist klar: Wer sich
erdbestatten lässt, handelt umweltfreundlich.
Es gibt ein sachliches Büchlein, welches Recht, Umwelt,
Geschichte, wie auch Religion abhandelt. Auch dieses Büchlein
(siehe Kasten) kann als Entscheidungshilfe bei der Schweizerischen
Gesellschaft für Lebenshilfe SFGL, 9244 Niederuzwil, bezogen
werden.
Organspende: ja oder nein?
Und auch, ob die Organe entnommen werden dürfen, oder nur
teilweise oder nicht, all dies können Sie im
Verfügungs-Ausweis festlegen, wie auch im
Verfügungsheft.
Verfügen Sie! Wir wissen uns einig mit den Notfallmedizinern,
denn für diese ist es wichtig zu wissen, welches der wirkliche
Wille des vor ihm liegenden Notfallpatienten ist - innerhalb
Stundenfrist.
Das Ziel der SGFL ist, dass Leute, die in Abhängigkeit geraten
sind, das bekommen, was sie in Freiheit entschieden haben. Die SGFL
will Menschen helfen, ihr Leben und ihre persönlichen
Angelegenheiten rechtzeitig zu ordnen, für den Fall, dass sie
wegen Krankheit, Unfall, Bewusstlosigkeit,
Unzurechnungsfähigkeit, Sterben oder Tod in Abhängigkeit
geraten. In diesem Sinn berät die SGFL Menschen und stellt
Ratgeber zur Verfügung (siehe erwähnte Checkliste, Ausweis,
Entscheidungshilfe).
Die Unversehrtheit des Leibes
Die Unversehrtheit des Leibes nach dem Tode bezieht sich also auf
Autopsie, Organspende (ja/nein/teilweise), Bestattungsart sowie auf
die Patientenverfügung - alles regelbar mit einem einzigen
Verfügungsausweis der SGFL. Und dieser Ausweis kann immer auf
sich getragen werden. Ist es doch so, dass für den Fall einer
plötzlichen Hospitalisierung, allenfalls überraschendem
Todesfall im Spital, der Arzt nicht gerade eine nahestehende Person
erreichen kann (oder will). Ist der Wille aber zu Lebzeiten und zum
vornherein klar kundgetan worden, so wird auf eine Autopsie
verzichtet, wie auch auf eine Organentnahme, wenn dies abgelehnt
wird. Ist aber der Wille nicht zum vornherein klar dokumentiert
worden, oder gerade niemand erreichbar, wird innerhalb kurzer Zeit
von ärztlicher Seite das entschieden, was gerade gut (oder
nützlich) erscheint... nach dem Prinzip: "So nicht anders
verfügt worden ist..."
Möchten Sie sich absichern? Wenn ja, bitte
verfügen Sie schriftlich!
Und wenn Sie mehr über Institutionen wissen möchten,
die Ihren Willen schützen wollen, wenden Sie sich an die
Schweizerische Gesellschaft für Lebenshilfe, Postfach 245, 9244
Niederuzwil.
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Unterlagen zum Thema Verfügungsheft (Fr. 9.50) Verfügungs-Ausweis (Fr. 3.-) Büchlein "Erdbestattung oder Kremation? Eine Entscheidungshilfe" (Fr. 14.80) Zu beziehen bei: |
E-Mail an: Mythen-Post