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Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mythen-Centers dürfen sich über ihren (bezahlten) arbeitsfreien Tag freuen. |
(vo) Aus dem Vorhaben der MC-Mietervereinigung,
aus dem St. Martinstag (11. November) einen Feiertag mit offenen
Verkaufsgeschäften zu machen, wurde nichts. Sowohl der
Regierungsrat wie auch das Verwaltungsgericht erteilten dem Begehren
eine Abfuhr.
Positiv ist dieser Entscheid für den ganzen Talkessel Schwyz.
Die Gemeinde Schwyz behält ihren arbeitsfreien Tag. Die
benachbarten Gemeinden profitieren vom St. Martinstag-Effekt, denn
nicht wenige Schwyzerinnen und Schwyzer nutzen den freien Tag
für den dezentralen Einkauf.
Das Schwyzer Stimmvolk hatte im Jahre 1995 mit 2301 Nein gegen
981 Ja ganz klar eine Initiative verworfen, welche die Abschaffung
des St. Martinstages als kommunalen Feiertag forderte. Die Mehrheit
der Schwyzerinnen und Schwyzer sprach sich damit für die
Beibehaltung des St. Martinstages wie man ihn kennt aus.
Der Trick mit der Sonderregelung
Im Jahre 1998 versuchte die MC-Mietervereinigung mit einer
Separatregelung das Ergebnis dieser Abstimmung zu umgehen. Das
Volkswirtschaftsdepartement ging prompt auf diesen Wunsch ein und
verfügte per 16. Juli 1998: "Detailverkaufsgeschäfte
dürfen in der Gemeinde Schwyz am 11. November (Martinstag) von
08.00 bis 20.00 Uhr offenhalten."
Mit Schreiben vom 3.8.98 erhob Urs Beeler, Redaktor der
Mythen-Post, beim Regierungsrat Einsprache. Die Verfügung des
Volkswirtschafsdepartements sei aufzuheben und es solle dem
Volkswillen für die Beibehaltung des St. Martinstags wie er ist
vollumfänglich entsprochen werden.
Mit dieser Einsprache nahm Urs Beeler auch ein finanzielles Risiko
auf sich. So forderte das Volkswirtschaftsdepartement mit Schreiben
vom 19. August 1998: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern
darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen."
Hartnäckiges Center
Die MC-Mietervereinigung, vertreten durch ein bekanntes Schwyzer
Anwaltsbüro, stellte ihrerseits mit Schreiben vom 15. September
1998 ähnliche Anträge: "1. Auf die Verwaltungsbeschwerde
sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Verwaltungsbeschwerde
abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers."
Mit einem 8seitigen Schreiben an den Regierungsrat versuchte der
Vertreter der MC-Mietervereinigung seine Sache (offenes Mythen-Center
am 11. November) durchzusetzen. Mangels Beschwerdebefugnis sei der
Beschluss des Volkswirtschaftsdepartements nicht anfechtbar und der
Volkswillen werde gar nicht missachtet, lautete u.a. seine
Begründung.
Regierungsrat für arbeitsfreien
Martinstag
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1998 hiess der Regierungsrat des
Kantons Schwyz die Beschwerde von Urs Beeler gut. Die
Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner könnten ihre
Konsumbedürfnisse auf vorangehende oder nachfolgende Tage
verschieben. Ein dringendes, weiterreichendes
Versorgungsbedürfnis bestehe am Martinstag sowenig wie an einem
beliebigen Sonn- oder Feiertag. Auch die weiteren vom MC ins Feld
geführten Gründe lehnte der Regierungsrat mehrheitlich als
unzureichend ab.

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Die Mehrheit der Schwyzerinnen und Schwyzer freut sich über den klaren Entscheid des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts. |
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.- wurden zur Hälfte (Fr. 400.-) der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte (Fr. 400.-) auf die Staatskasse genommen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
Niederlage fürs Center
Damit wollte sich die MC-Mietervereinigung aber nicht abfinden. Mit
Schreiben vom 30. Oktober 1998 reichte sie eine Verwaltungsbeschwerde
ein. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht
die Beschwerde der MC-Mietervereinigung ebenfalls ab. Nach zwei
Niederlagen gab das Mythen-Center schliesslich bekannt, es werde den
Entscheid akzeptieren. (siehe "Bote" vom 9.1.99)
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Das Mythen-Center allein wäre
der grosse Profiteur gewesen... |
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Warum der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht richtig entschieden |
E-Mail an: Mythen-Post