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Lügt wie gedruckt, gibt leere Zahlungsversprechungen ab und zahlt trotz rechtsgültigem Urteil, Zahlungsbefehl und Konkursandrohung nicht: Reinigungsunternehmer B.H. |
(lc) Einleitung: Im vorliegenden Fall geht es um zwei Rechnungen aus dem Jahre 1999, die der genannte Schuldner, H. Reinigungen aus S., bis heute nicht bezahlt hat.
Zahlungsfähigkeit bejaht
Bereits Jahre zuvor gab es schon einmal Zahlungsprobleme mit H.
Reinigungen. Bevor die Inserations-Aufträge im Jahre 1999 von H.
entgegengenommen wurden, wurde vorgängig ausdrücklich
gefragt, ob er zahlungsfähig sei. Er bestätigte das. In der
Folge wurde sein Auftrag betr. Teilnahme mit seinem Firmensignet an
einem Logo-Quiz in Heft 3/99 entgegengenommen. Später erteilte
H. auch noch den Auftrag für 1/4 S. Inserat in der
Jubiläumsausgabe (Heft 5/99).
Aufträge vor zwei Jahren erteilt, aber bis
heute nicht bezahlt
Die Rechnungen wurden geschickt, doch das entsprechende Geld kam
bis heute nicht. Kurz: Es wiederholte sich dasselbe Spiel wie im
Jahre 1996 bzw. darauffolgend. Auf mündliche und telefonische
Anfragen versicherte H. mehrmals, er werde zahlen, die Zahlung sei
unterwegs etc. Nicht nur dem Herausgeber, sondern auch gegenüber
Frau M.B. machte er diese Aussagen.
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Das Verhalten von H. ist aus
verschiedenen Blickwinkeln stossend |
Weil H. immer wieder betonte, dass es ihm
finanziell nicht gut gehe, er aber bestimmt zahlen werde, sobald er
Geld habe, warteten Frau M.B. und der Herausgeber zu.
Im vergangenen Jahr wurde H. per eingeschriebenem Brief zum letzten
Mal gemahnt. Weil er den Brief nicht abholte (oder nicht abholen
wollte?), musste die Zeitschrift zusätzlich noch das Retourporto
zahlen.
Abwägungen
Bei allem anfänglichen Verständnis für die
finanzielle Situation der H. Reinigungen GmbH: Es gehört sich
nicht, dass man einen Gläubiger immer wieder mit falschen
Versprechungen abzuwimmeln versucht. Vor allem deshalb nicht, weil
sich die Zeitschrift, in der er inseriert hatte, stets fair und
grosszügig gegenüber dem Schuldner verhalten hat, was
dieser übrigens im Gespräch mit Frau M.B. auch
bestätigte. Beim Inserat für die Jubiläumsausgabe
profitierte H. Reinigungen (aufgrund eines früheren 12er
Inserate-Jahresabschlusses) von einem einmaligen
Jubiläumsrabatt. Statt Fr. 250.- wurden nur Fr. 150.- in
Rechnung gestellt. Und auch der Preis für die Teilnahme beim
Logo-Quiz ist mit Fr. 100.- günstig. (seit 1992 keine
Preiserhöhung bei den Quiz)
Hoher Aufwand
"Gewerbliche Pfeifen" wie H. verursachen hohen administrativen
Aufwand. Gegen die Betreibung erhob H. sogar noch "Rechtsvorschlag",
welcher beseitigt werden musste. Der Vermittler Otto T., der das
Verfahren äusserst korrekt abwickelte, meinte, dass hier der
Aufwand in keinem Verhältnis stehe. Gerade darauf spekuliere
wohl H.
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"Es sind immer dieselben!" |
Entscheid
Von der zuständigen Behörde wurde gegen die H.
Reinigungen GmbH am 5. Juni 2001 folgender Entscheid erlassen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu
bezahlen:
Fr. 100.- nebst Zins zu 5% seit 2.4.1999
Fr. 150.- nebst Zins zu 5% seit 2.6.1999
2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. (...) des
Betreibungsamtes S. definitive Rechtsöffnung erteilt
für
Fr. 275.85 gemäss Ziffer 1
Fr. 175.- Vermittlungsgebühr und Fr. 30.- Zahlungsbefehl.
3. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens und des Zahlungsbefehls im
Betrage von Fr. 205.- gehen zu Lasten der Beklagten und sind von ihr
der Klägerin zurückzuerstatten.
(...)
Begründung des Entscheids:
1. Bei den Forderungen handelt es sich um nicht bezahlte
Inseratkosten.
2. Die abmachungsgemäss erschienen Inserate wurden von der
Auftraggeberin nicht beanstandet.
3. Nach Mahnungen der Klägerin wurden die Zahlungen immer wieder
in Aussicht gestellt, aber nie getätigt."
Mit Entscheid vom 24. Juli 2001 teilt der Vermittler mit, dass der eingeschriebene Entscheid gegen die H. Reinigungen GmbH vom 5. Juni 2001 zugestellt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die Rekursfrist von 10 Tagen abgelaufen und kein Rekurs beantragt worden sei. Damit sei die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Der Trick mit der GmbH
H. bekommt vom Betreibungsamt eine entsprechende
Konkursandrohung, worauf er jedoch nicht reagiert. Wäre
Reinigungsunternehmer H. (noch) als Einzelfirma tätig,
könnte er jetzt gepfändet werden. Aber weil H. heute
über eine GmbH (Gemeinschaft mit beschränkter Haftung)
läuft, zieht sich das Verfahren hin.
Mit Telefon vom 13. September 2001 ans Betreibungsamt S. wird die
Sache nochmals mit dem Betreibungsbeamten besprochen. Dieser gibt den
Rat, den Schuldner telefonisch zu kontaktieren und ihm zu sagen,
falls nicht bezahlt werde, die Konkursbehörden eingeschaltet
würden.
Sowohl der Betreibungsbeamte wie der Gläubiger gehen davon aus,
dass H. offenbar meint, mit seiner GmbH bequem alle Ansprüche
abwehren zu können (hoher Zeit- und Geldaufwand bei einem
Konkursverfahren).
Am Telefon wird H. am 13. September 2001 eine Frist von 10 Tagen
eingeräumt. H. gibt dabei zu, dass er schon wisse, dass er im
Unrecht sei. "Wieso lügen Sie mich dann schon seit über
zwei Jahren immer und immer wieder an?" frägt der
Gläubiger.
Der Gläubiger macht H. darauf aufmerksam, dass sein Verhalten
gegenüber anderen Kunden, die pünktlich zahlen würden
und sich korrekt verhielten, absolut untolerierbar sei. Es gehe hier
um eine prinzipielle Frage. Der Betrag, um den es gehe, sei gering.
Er hätte ihn schon lange bezahlen können, stattdessen
spiele er auf Zeit. Die verursachten Kosten und Umtriebe stünden
in keinem Verhältnis. Das sei es wohl, worauf H.
spekuliere.
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Wird "Selbstjustiz" notwendig? |
Wenn Nieten noch zu Präsidenten
gewählt werden...
Erwähnenswert in vorliegendem Fall ist noch, dass H., der
sich offenbar seit längerer Zeit mit Tricks und Lügen
über Wasser zu halten versucht, vor Jahren von einem
Quartierverein in S. noch zum Präsidenten gewählt wurde.
Mitglieder desselben Quartiervereins übten auf eine Kosmetikerin
und langjährige Kundin der Mythen-Post Druck aus, nicht mehr in
unserem Heft zu inserieren. Diese Gewerblerin liess sich jedoch nicht
einschüchtern und inserierte trotzdem weiter.
Trifft tatsächlich die These eines Brunner Schuhmachers zu, der
sagt, heute würden in der Gesellschaft "die Dummen und
diejenigen, die nicht zahlen", den Ton angeben?
H. ist verurteilt, aber er zahlt trotzdem
nicht
Trotz rechtsgültigem Urteil, klarer juristischer Sachlage
und Schuldeingeständnis, ist H. bis heute seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen.
Finden Sie einen Behördenapparat gerecht und fähig, der
Schuldnern und Lügnern in der Praxis nicht Herr wird? Finden Sie
es im Gegensatz dazu gerecht, dass wenn eine Zeitschrift Produkte
zurecht kritisiert, hohe Geldbussen oder gar Gefängnis
droht?
Was soll gegen H. unternommen werden?
Muss das Konkursverfahren, bei dem ein Kostenvorschuss von
schätzungsweise Fr. 3'000.-- (!) zu leisten ist, eingeleitet
werden, um (vielleicht) an ein paar hundert Franken zu kommen?
Wie sollen sich anständige Gewerbler und Geschäftsleute vor
Nieten wie H. schützen? Was würden Sie selber unternehmen?
Schreiben Sie Ihre Meinung!
Mythen-Post
Redaktion
Fall "Bruno H."
Postfach 7
6431 Schwyz
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Schlussbemerkung |
E-Mail an: Mythen-Post