Von Markus Waldvogel*
Die Funktionsweise der Mehrwertsteuer lässt
sich kurz wie folgt charakterisieren: Die Steuer wird
grundsätzlich auf allen Stufen des Produktions- und
Verteilungsprozesses erhoben. Steuerpflichtig sind daher im Prinzip
sämtliche Unternehmer, die entweder an der Herstellung und
Verteilung von Gütern beteiligt sind oder welche
Dienstleistungen erbringen.
Endbelasteter dieser Mehrwertsteuer ist der Konsument. Abgerechnet
wird die Steuer jedoch durch die MWSt-abrechnungspflichtigen
Unternehmen. Diese Steuerpflichtigen müssen periodisch mit der
Steuerverwaltung über die Steuer auf ihren Umsätzen und die
abziehbare Vorsteuer abrechnen.
Wer ist nicht mehrwertsteuerpflichtig?
Mit Ausnahme der Landwirte, Gärtner, Kunstmaler und
Bildhauer ist - wie bereits erwähnt - grundsätzlich jeder
selbständig erwerbende Unternehmer, welcher einen
steuerpflichtigen Umsatz von wenigstens Fr. 75'000.-- erzielt,
mehrwertsteuerpflichtig. Für gewisse Branchen gelten indessen
höhere Umsatzgrenzen. Schliesslich ist auch derjenige
Unternehmer von der Steuer befreit, welcher bei einem Jahresumsatz
von höchstens Fr. 250'000.-- eine Nettosteuer von maximal Fr.
4'000.-- pro Jahr an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern
abliefern müsste. Als Nettosteuer wird hierbei die auf dem
Umsatz zu berechnende Bruttosteuer abzüglich der
rückforderbaren Vorsteuer bezeichnet.
Da die ganze Steuer-Problematik sehr komplex aufgebaut ist, und viele
individuell zu lösende Situationen entstehen können, lohnt
es sich für Unternehmer, sich von Fachleuten wie
Treuhändern, EDV-Beratern, Rechtsanwälte etc. beraten zu
lassen.
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Die wichtigsten Neuerungen, welche sich seit dem 1. Januar 1995 ergeben haben, sind:
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*Markus Waldvogel ist dipl. Treuhandexperte und Inhaber der Treuhand- und Unternehmensberatungsfirma Waldvogel & Partner, Brunnen.
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