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Damit Sie bei der Ausgleichskasse eine Prämienverbilligung geltend machen können, finden Sie in Heft 12/01 extra ein Formular. |
(vo) Im Kanton Schwyz steigen die
Krankenkassenprämien deutlich stärker als in den meisten
anderen Kantonen. Die monatlichen Durchschnittsprämien für
Erwachsene (Grundversicherung) nehmen um 12,4% zu. Junge Erwachsene
(19-25 Jahre) müssen sogar um 15% mehr bezahlen! Machen Sie
deshalb unbedingt Ihr Anrecht auf
Krankenkassen-Prämienverbilligung geltend. Beachten Sie dabei
die Eingabefrist bis 30. April 2002.
Erfahren Sie in diesem Heft, was passiert, wenn jemand kein Formular
zugestellt bekommt bzw. den Eingabetermin vergisst..
(vo) Einleitung: Im vorliegenden Fall geht es um eine Prämienverbilligung, welche die Ausgleichskasse Schwyz einem Gesuchsteller verweigert. Die Behörde argumentiert, er hätte die Frist vom 30. April 2001 verpasst. Der Antragsteller, der bereits mit einem Minimaleinkommen auskommen muss, argumentiert, er hätte immer automatisch ein Formular betr. Prämienverbilligung erhalten und dieses stets fristgerecht eingereicht.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben
Mit Schreiben vom 10.10.01 erhob der Gesuchsteller beim
kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
Ausgleichskasse Schwyz vom 11. September 2001.
Die Mythen-Post gibt im folgenden die
Argumentation wieder
Wie aus dem Schreiben vom 18.5.01 an Frau A. von der
Ausgleichskasse Schwyz hervorgehe, habe er in den vergangenen Jahren
jeweils automatisch ein Formular betr. Prämienverbilligung
erhalten und dieses fristgerecht eingereicht. Die Gesuche seien
aufgrund seines bescheidenen Einkommens stets bewilligt worden.
Da er bis heute jeweils ein Schreiben der Ausgleichskasse bekommen
habe, hätte er angenommen, es handle sich dieses Jahr einfach um
eine administrative Verzögerung und wartete zu. Wiederkehrende
amtliche Mitteilungen würden ja auch nicht immer haargenau am
selben Tag versandt.

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Die Krankenkassenprämien in der Schweiz sind horrend. Machen Sie deshalb unbedingt Ihr Recht auf Prämienverbilligung geltend! |
Als er dann mitte Mai 2001 immer noch nichts betr.
einer Prämienverbilligung erfuhr, nahm er mit Schreiben vom
18.5.01 Kontakt mit Frau A. von der Ausgleichskasse auf.
Er habe weder den "Bote der Urschweiz" noch "Die Neue Schwyzer
Zeitung" abonniert. Ihm fehle die Zeit, diese Medien zu studieren.
Dass er bis am 30. April 2001 ein Formular um
Prämienverbilligung hätte einreichen müssen, habe er
nicht wissen können.
Warum nicht reagiert?
Der Mann reagierte nicht, weil er davon ausging, die
entsprechenden Unterlagen würden automatisch zugestellt.
Die Steuerrechnung würde ja auch ohne Aufforderung geschickt,
argumentierte er. Kaum jemandem würde es in den Sinn kommen, auf
der Gemeinde anzurufen und zu fragen, wann er denn endlich seine
Steuerrechnung erhalte. Man würde ihm wohl antworten: "Haben
Sie etwas Geduld, die stellen wir Ihnen noch früh genug zu."
Wäre es ihm bewusst gewesen, dass man ein Gesuch um
Prämienverbilligung (auch wenn man dazu nicht speziell mittels
Formular aufgefordert wird) bis am 30.4. hätte einreichen
müssen, hätte er dies selbstverständlich auch
gemacht. Schliesslich sei dies ja in seinem eigenen Interesse.
Ferner sei er auf diese Leistung angewiesen.
Ein "Frist-Trick"?
Der Antragsteller argumentierte weiter: "'Wir verschicken
keine Formulare mehr betr. Prämienverbilligung. Viele Leute
vergessen so den Eingabetermin oder wissen dann überhaupt nichts
von einer Prämienverbilligung. Nach dem 30.4. argumentieren wir
einfach, die Eingabefrist sei abgelaufen.' Würde der Kanton
auf diese Weise bei Leuten mit bescheidenen finanziellen
Einkünften Geld einsparen wollen, würde das dem sozialen
Aspekt des KVG total widersprechen."
Entscheidend sei, ob objektiv ein Anspruch auf
Prämienverbilligung vorliege. Aufgrund seines äusserst
bescheidenen Einkommens sei er dringend auf eine
Prämienverbilligung angewiesen.
Stossend am Verhalten der Ausgleichskasse Schwyz sei ferner, dass
hier einfach willkürlich - quasi vom Bürotisch aus -
entschieden worden sei, ohne genau zu wissen, worum es überhaupt
gehe.
Darstellung des Sachverhalts
Bis Ende dieses Jahres werde er über Fr. 3'000.--
Krankenkassenprämien bezahlt haben. Eine Gegenleistung
dafür habe er keine erhalten.
Er habe in diesem Jahr keine medizinische Leistung, die von der
Krankenkasse finanziert worden wäre, beansprucht. Aus der
eigenen Tasche habe er hingegen eine komplette Amalgam-Sanierung
bezahlt. Es sei in der Zwischenzeit wissenschaftlich erwiesen, dass
Amalgam (u.a. wegen Quecksilber und anderen Schwermetallen) - vor
allem mit den Jahren - negative gesundheitliche Auswirkungen haben
könne. Mittels eines schulmedizinischen Tests sei Quecksilber im
Speichel nachgewiesen worden. Es hätten Ersatzmaterialien auf
ihre Verträglichkeit überprüft werden müssen.
Ferner sei sorgfältig abgeklärt worden, wie eine solche
Sanierung konkret vorgenommen werden solle, d.h. mit welchen
Materialien (Gold, Keramik-Inlays, Porzellan, Brücken, Komposit
etc.).
Seine Krankenkasse habe sowohl die Kostenübernahme für die
Amalgam-Sanierung wie auch die Kosten der notwendigen Präparate
zur Schwermetall-Ausleitung abgelehnt. Kurz: Er zahle hohe
Prämien für eine Krankenkasse, die nicht zahle; er zahle
AHV/IV-Beiträge für eine Ausgleichskasse, die nicht zahle.
Sämtliche medizinischen Leistungen müsse er aus dem eigenen
Portemonnaie berappen. Und dieses herrliche Gebilde, das er
finanziere, nenne sich noch "Sozialstaat".
Niedriges Einkommen - wie hohe Prämien
zahlen?
Da er ein sehr niedriges Einkommen habe, stelle sich die Frage,
wer künftig für alle diese finanziellen Forderungen gerade
stehe. Falls niemand für die Zahlung der Prämien aufkomme,
werde ihm wohl nichts anderes übrig bleiben, als auf all diesen
Versicherungsschutz zu verzichten. Grundsätzlich ändern tue
sich für ihn ja eigentlich nichts, "weil all diese
grossartigen sozialen Institutionen wie beschrieben ja ohnehin nicht
für mein Wohlergehen aufkommen wollen."
Es gehe ihm darum, durch das Verwaltungsgericht die
grundsätzliche Frage zu klären: "Funktioniert dieser
Staat noch nach Prinzipien wie gesundem Menschenverstand, echtem
sozialen Denken oder nur noch kalt-bürokratisch?" Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts werde die Antwort
liefern.
Umfassende Darlegung
In seinem mehrseitigen Schreiben an das Kantonale
Verwaltungsgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Thema
Prämienverbilligung ausführlich auseinander. Im folgenden
sind einige Überlegungen wiedergegeben:
Wenn der 30. April ein "absolutes Datum"
darstelle - wieso dann überhaupt noch eine Nachfrist?
Wenn die Ausgleichskasse Schwyz dermassen stur am 30. April
festhalten wolle, dann hätte sie ihm konsequenterweise auch
keine Nachfrist gewähren sollen. Und wenn sie ihm eine Nachfrist
gewähre, so müsse diese so behandelt werden, als ob seine
Eingabe fristgerecht eingereicht worden sei. Sonst mache die ganze
Übung ja keinen Sinn.

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Einige Versicherer auf dem Platz Schwyz: Die CSS vis-à-vis der alten Post... |

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...Helsana, oberhalb vom Coop-Markt im unteren Steisteg... |

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...und die Concordia, im untersten Teil des Gebäude-Teils der Basler Versicherung. |
Die Frage der Begründung
Hätte er angeben sollen, er sei von Januar bis April '01 in
den Ferien gewesen, damit die Ausgleichskasse auf sein Gesuch
eingegangen wäre? Oder hätte er in dieser Zeit
bettlägerig sein müssen, damit die Begründung
ausreichend sein würde, stellte er dem Gericht die Frage.
Würde das Gericht hierauf eintreten, dann komme es künftig
nur noch darauf an, die "richtigen Gründe" für die
Versäumnis anzugeben. Ob diese auch tatsächlich zutreffen
würden, sei völlig nebensächlich, denn er könne
sich kaum vorstellen, dass nachträglich von den Behörden
noch eine genaue Überprüfung vorgenommen werde.
Die soziale Komponente
Es sei ein "Witz", wenn einer sozialen Institution während
unzähligen Jahren pünktlich Prämien bezahlt
würden - und umgekehrt: wenn man auf eine finanzielle Leistung
des Staates angewiesen sei, von der entsprechenden Behörde
nichts komme, mit der Begründung, man habe "die Frist
verpasst".
Der Gesuchsteller argumentiert, ihn treffe kein
vorsätzliches Verschulden
Wenn er mit Absicht das Gesuch zu spät eingereicht
hätte, könnte er ja die Haltung der Schwyzer
Ausgleichskasse noch verstehen. Oder wenn er in den vergangenen
Jahren regelmässig kein Gesuch eingereicht hätte und die
Behörden ihn jedesmal daran hätten erinnern
müssen.
Behördliche Formular-Zustellung nach dem
Zufallsprinzip?
In diesem Zusammenhang, so meinte der Beschwerdeführer,
wäre es interessant, abzuklären, wieso er in den
vergangenen Jahren automatisch ein Formular erhalten habe und dieses
Jahr nicht.
Mit einem provokativen Beispiel legte er dem Verwaltungsgericht seine
Vermutung an einem Beispiel dar: "'In diesem Jahr verschicken wir
einmal 1'000 Leuten kein Formular betr. Prämienverbilligung. Nur
200 davon melden sich. So können wir 800
Prämienverbilligungen und Portokosten sparen.' - Sieht so
die neue 'Milchbüechli-Rechnung' der Ausgleichskasse aus?"
Wenn diese Behörde dermassen pedantisch sei und den 30. April
als "absolutes, unumstössliches Datum" sehe, dann frage er sich,
wieso diese beim Versand von Prämienverbilligungs-Formularen
nicht dieselbe Genauigkeit an den Tag lege. Wenn man es beim Versand
von Prämienverbilligungs-Formularen im Jahre 2001 offensichtlich
nicht so genau genommen habe, wieso dann "Null-Toleranz" für den
Bürger bestehe? Würden für Bürger und
Behörden verschiedene Massstäbe gelten?
Wohin würde die Logik der Ausgleichskasse
Schwyz führen? Ein paar humorvolle Beispiele...
Falls das Verwaltungsgericht den 30. April als
"unumstössliches Datum" bestätigen würde, könne
er dieses Denken bequem auch auf andere Gebiete ausdehnen,
argumentierte der Beschwerdeführer. Wer den Einschreibungstermin
für die 1. Klasse verpasse, könne dann (mit Glück)
dieser Logik nach im nächsten Jahr wieder kommen und beim neuen
Jahrgang mitmachen. Wer den Aushebungstag verpasse - halb so schlimm:
"Kommen Sie in einem Jahr wieder..." Wer den Endtermin für die
Steuerzahlung verpasse, dem werde das betreffende Jahr automatisch
erlassen. (Begründung: "Sie bekommen ja im nächsten Jahr
auch wieder eine Steuerrechnung."). Wer beim Bahnhof Seewen am 11.
November 2001 den Zug um 9.04 Uhr verpasse, könne normalerweise
den um 10.04 Uhr nehmen. Nicht aber, wenn man nach der Logik der
Schwyzer Ausgleichskasse handle: Der Reisende müsse im Bahnhof
Seewen ein ganzes Jahr warten, weil erst wieder der Zug vom 11.
November 2002, Punkt 9.04 Uhr, regulär sei...
Nach diesen humorvollen Beispielen machte der Antragsteller den
Behörden den Vorwurf, sie handelten nicht nach Vernunft, sondern
stur und das ganze sei im Grunde eine reine
"Behördenschikane".
Ist der Schwyzer Bürger neu
behördlich verpflichtet, den "Boten" oder die "Neue Schwyzer
Zeitung" zu lesen?
Die Ausgleichskasse argumentierte, der Gesuchsteller hätte
den 30. April als Einreichedatum wissen müssen. Hier machte der
Beschwerdeführer abermals geltend: Man könne von ihm wohl
kaum erwarten, dass er obligatorisch den "Boten" oder die "Neue
Schwyzer Zeitung" lese, um zu schauen, was die Schwyzer
Ausgleichskasse möglicherweise dort publiziere.
In diesem Zusammenhang stellte er dem Gericht die Frage, wieso die
Behörden nicht in der Mythen-Post inserierten, die er lese. Und
warum hier - bei der Inserate-Vergabe - nicht automatisch der
"wirtschaftlich günstigste Anbieter" zum Zug käme. Dann
hätte er nämlich automatisch erfahren, dass man bis zum 30.
April 2001 ein Gesuch um Prämienverbilligung hätte
einreichen müssen. Im übrigen werde es sicher auch noch
andere Leute geben, welche den "Boten" oder die "Neue Schwyzer
Zeitung" nicht abonniert hätten.
Hol- und Bringschuld - Wo bleibt die
Gleichbehandlung?
Wenn der Staat etwas vom Bürger wolle (z.B. Steuern), so sei
das Ganze so ausgelegt, dass es tadellos funktioniere. Es sei wohl
kaum der Fall, dass hier irgend jemand "vergessen" werde. Ihm sei
jedenfalls kein Fall bekannt, dass einer von den Steuerbehörden
oder vom Militär "vergessen" wurde.
Anders sei es jedoch offenbar, wenn der Staat zu einer Leistung
verpflichtet sei. Da komme es gar nicht darauf an, ob einem
Bürger aufgrund eines niedrigen Einkommens ein Anspruch auf
Prämienverbilligung zustehe oder nicht. Entscheidend sei nur, ob
der Stichtag eingehalten werde.
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Unbedingt Formular ausfüllen
und bis spätestens 30. April 2002 der Ausgleichskasse
Schwyz zustellen! |
Weitere Überlegungen
Die Argumentation der Fristversäumnis könne er noch
verstehen, wenn er sein Nachgesuch nicht fristgerecht eingereicht
hätte. Das Nachgesuch sei jedoch fristgerecht eingereicht
worden.
Oder was passiere, wenn einer am 20. April 2001 sein Formular
fristgerecht einreiche, der Brief dann auf der Post oder der
Verwaltung aus unerklärlichen Gründen verlorengehe?
Entfalle dann auch automatisch der Anspruch auf
Prämienverbilligung? Und wie beweisen, dass das Schreiben betr.
Prämienverbilligung fristgerecht eingereicht wurde? Die Gesuche
um Prämienverbilligung würden ja mit der normalen Post
verschickt und nicht eingeschrieben. Müsste jemand also
argumentieren, er habe sein Gesuch um Prämienverbilligung vor
dem 30. April abgeschickt; dieses müsse aber offenbar
verlorengegangen sein, damit eine Nachfrist rechtliches Gewicht
erhalte?
Gefahr von Missbräuchen resp.
unzutreffenden Angaben
Die Fristhandhabung der Ausgleichskasse würde darauf
hinauslaufen, dass bei der Begründung, weshalb der 30. April
nicht eingehalten worden sei, von den Leuten nicht mehr die wahren
Gründe angegeben würden, weshalb sie die Frist verpasst
hätten, sondern solche, die von den Behörden als "relevant"
(auch wenn sie gar nicht zutreffen) erachtet würden. Könne
eine solche Interpretation im Sinne der Justiz sein?
Hätte er also die Schutzbehauptung aufstellen sollen, er
hätte am 1. April ein Gesuch um Prämienverbilligung
eingereicht, dieses hätten die Behörden aber offensichtlich
nicht erhalten? Würde man dann seine Eingabe innerhalb der
Nachfrist automatisch anerkennen?
Es könne ja wohl nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers sein,
dass die Schwyzer Bürgerinnen und Bürger Lügen
erfinden müssten, um in den Genuss einer (seiner Meinung nach)
ohnehin ihnen regulär zustehenden Prämienverbilligung zu
kommen!
Was ist entscheidend?
Entscheidend sei doch einzig und allein: Hat der Gesuchsteller
auf Grund seiner bescheidenen Einkünfte ein Anrecht auf
Prämienverbilligung oder nicht? Hat er die Frist bzw. Nachfrist
eingehalten? Wenn beides zutreffe: Wieso sollte ihm dann die
Prämienverbilligung vorenthalten werden?
Wenn sich der Staat schon den Luxus von Sozialbehörden leiste,
dann müssten diese auch tatsächlich für die Anliegen
und Bedürfnisse der Bürger da sein. Das müsse eine
Selbstverständlichkeit sein. Wenn man als sozial
Schwächerer nicht von Begünstigungen profitieren
könne, was solle dann das ganze Gerede von "sozial"?
Behördenwillkür darf nicht toleriert
werden
Es gäbe im Kanton Schwyz auch betagte und behinderte
Menschen. Schicke man denen allen dann auch kein Formular, damit der
Kanton Schwyz Geld sparen könne, fragte der Antragsteller
provokativ.
Die Argumentation der Ausgleichskasse
Mit Schreiben vom 17.10.01 stellt die Ausgleichskasse Schwyz dem
Verwaltungsgericht den Antrag, das Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers sei abzuweisen. Die Ausgleichskasse Schwyz
begründet ihre Haltung damit, dass gemäss § 11 Abs. 1
des Gesetzes über die Prämienverbilligung (PVG) in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 der entsprechenden Vollzugsverordnung
(VVozPVG) Personen, welche Prämienverbilligung beanspruchen, das
Antragsformular bis spätestens 30. April des Jahres, in welchem
die Verbilligung verlangt wird, einzureichen hätten. Die
Nichtzustellung des Formulars entbinde nicht von der rechtzeitigen
Einreichung des Gesuches. Durch Veröffentlichung im Amtsblatt
sowie mehrmals in den regionalen Medien (in der Mythen-Post nicht!
Warum nicht?) werde die Bevölkerung auf die Anmeldefrist
aufmerksam gemacht.
Der Beschwerdeführer habe per 2001 das Antragsformular nicht von
Amtes wegen erhalten. Der Antragsteller hätte zwar die Nachfrist
eingehalten, seine Begründungen genügten jedoch nicht, die
versäumte Frist (30. April) wieder herzustellen.
Weiter argumentierte die Ausgleichskasse, dass der
Beschwerdeführer in den Jahren 1996-2000 jeweils rechtzeitig
einen Antrag auf Prämienverbilligung eingereicht habe. (Anm. der
Red.: In diesen Jahren bekam er jeweils auch ein Formular!) Die
Anmeldefrist und das Verfahren dürften ihm dadurch sehr wohl
bekannt gewesen sein.
Die Ausgleichskasse Schwyz halte an der angefochtenen Verfügung
fest und beantrage die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Moralisch hält die aktuelle Politik der
Schwyzer Ausgleichskasse keineswegs stand - wie aber entscheidet das
Gericht?
Es sei widersinnig, einer Sozialbehörde Abgaben zu
entrichten, die, wenn es darauf ankomme, sich nicht selber sozial
verhalte, argumentierte der Beschwerdeführer wiederholt. Auf
einen Sozialstaat müsse Verlass sein. Leistungen müssten
dann entrichtet werden, wenn man sich brauche. Eine Versicherung
nütze auch nichts, wenn diese im Ernstfall nicht zahle. Es gehe
hier um eine grundsätzliche Vertrauensfrage.
Was können sozial Benachteiligte gegen den
"Frist-Trick" der Behörden tun?
Es stelle sich die Frage, wie die Bürger der "Falle" der
Ausgleichskasse künftig entgehen könnten: Indem sie - so
meinte der Antragsteller in vorliegendem Fall - jeweils am 1.1. eines
Jahres der Ausgleichskasse automatisch einen eingeschriebenen Brief
(Gesuch) betr. Prämienverbilligung zustellen
würden.
Formular in Heft 12/01
Die Mythen-Post hat deshalb für alle Leserinnen und Leser
extra ein solches Antragsformular auf
Krankenkassen-Prämienverbilligung vorbereitet. Füllen
Sie es unbedingt aus und senden Sie es ab 1.1.2002 an die
Ausgleichskasse Schwyz.
Natürlich können Sie auch auf das amtliche Formular, das
Ihnen die Ausgleichskasse möglicherweise im Februar 2002
zustellen wird, warten. Nur besteht dann eben die Gefahr, dass Sie
von den Behörden gar kein Formular erhalten, die Sache liegen
bleibt und Ihr Prämienverbilligungsanrecht erlischt.

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Bei Redaktionsschluss (30. November 2001) war das Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts noch nicht bekannt. |
Machen Sie unbedingt Ihr Recht auf
Prämienverbilligung geltend! Die horrend teuren
Krankenkassenprämien sind für Leute, die in finanziell
bescheidenen Verhältnissen leben, absolut unzumutbar.
Bert Engelbrecht, früher in Rickenbach SZ wohnend, im
Jahre 1995 nach Christchurch, Neuseeland, ausgewandert, berichtet der
Mythen-Post anlässlich eines Ferngesprächs im November
2001, dass er pro Monat nur gerade 20 neuseeländische Dollar
Krankenkassenprämien zahlen müsse. Und hier?
Es ist deshalb wichtig, dass die "hinterste und letzte Person" in
diesem Kanton unbedingt ihr Recht auf Prämienverbilligung
geltend macht! Denn es kann ja wohl nicht sein, dass man hier das
Zehnfache an Krankenkassenprämien zahlen muss im Vergleich zu
einem Land mit ähnlichem Lebensstandard wie die Schweiz.
Orientieren Sie Oma, Opa, Onkel, Tante, Freundinnen, Freunde,
Bekannte, dass Sie unbedingt Ihr Recht auf Prämienverbilligung
geltend machen!
Mythen-Post lanciert
Prämienverbilligungs-Aktion 2002
Die Mythen-Post lanciert die Aktion "Prämienverbilligung
2002" auf eigene Kosten, ohne Unterstützung durch die
entsprechenden Behörden. Sie können sich bei uns dadurch
bedanken, indem Sie das freiwillige Jahres-Abo 2002 für die
unadressierte Zustellung der Mythen-Post im Betrag von Fr. 20.- mit
beiliegendem Einzahlungsschein überweisen. Wenn Sie Fr.
1'800.-- Prämienverbilligung erhalten, beträgt der
Abo-Beitrag im Verhältnis dazu gerade 1/90 oder umgerechnet
etwas mehr als 1%. Mit dieser Investition helfen Sie mit, dass die
Mythen-Post weiter wichtige Arbeit in den Bereichen Gewerbe,
Umweltschutz, Tierschutz, Konsumentenschutz, Soziales etc. leisten
kann. Betrachten Sie die Überweisung von Fr. 20.- auf unser
Konto als wichtigen und nötigen Solidaritätsbeitrag. Zum
voraus vielen Dank!
E-Mail an: Mythen-Post