(jp/vo) Entscheidend ist nicht, ob
tatsächlich und objektiv ein Anspruch auf
Prämienverbilligung (infolge Minimaleinkommen) gegeben ist,
sondern, ob die Einreichetfrist vom 30. April eingehalten wird -
so könnte zusammengefasst das Urteil des Schwyzer
Verwaltungsgerichts zu dem in der Mythen-Post
12/01 ausführlich geschilderten Fall betr. einer
Prämienverbilligungs-Verweigerung
(infolge Fristversäumnis) lauten.
Mit Entscheid vom 21. November 2001 (Versand 30. November 2001)
stützte das Schwyzer Verwaltungsgericht den Entscheid der
Vorinstanz (Ausgleichskasse Schwyz) und lehnte die Beschwerde
ab.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
"A. Am 18. Mai 2001 teilte Z. der Ausgleichskasse mit, dass er
für das Jahr 2001 kein Antragsformular für die
Krankenkassenprämienverbilligung erhalten habe. In der Folge
wurde ihm ein Formular zugestellt. Dieses reichte er am 6. Juni 2001
ein, wobei er in einem Begleitschreiben ausführte, er habe
deshalb nicht bis zum 30. April 2001 den Antrag auf
Prämienverbilligung eingereicht, weil er davon ausgegangen sei,
dass ihm das Antragsformular automatisch zugestellt werde. Wäre
ihm bewusst gewesen, dass man ein Gesuch um Prämienverbilligung
auch dann bis zum 30. April einreichen müsse, wenn man hiezu
nicht mittels Formular aufgefordert werde, so hätte er dies
selbstverständlich gemacht.
B. Mit Verfügung vom 11. September 2001 hielt die
Ausgleichskasse Schwyz fest, dass Z. infolge Fristversäumnis
für das Jahr 2001 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung
besitze.
C. Gegen diese Verfügung reichte Z. mit Eingabe vom 10. Oktober
2001 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein. Er stellte
folgende Anträge:
'1. Die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 11.9.01 sei
aufzuheben. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2001 sei
mir, Z., Strasse zv, S., zu gewähren.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw.
der Staatskasse.
3. Rückerstattung eines allfälligen Kostenvorschusses.'
D. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2001 beantragte die
Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.
E. Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften ist, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen
zurückzukommen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Betracht:
1. Ist die Vorinstanz auf ein Begehren nicht eingetreten, bzw. hat
sie ein Begehren um Wiederherstellung einer versäumten Frist
abgewiesen, hat das Verwaltungsgericht nach ständiger
Rechtssprechung nur zu prüfen, ob die
Nichteintretensverfügung bzw. die Fristwiederherstellung
abweisende Verfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese
Frage, so hebt es die Nichteintretensverfügung auf und weist die
Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich des
zugrundeliegenden Begehrens eine Sachverfügung trifft (vgl. VGE
42/96 vom 10. Juli 1996, Erw. 1 mit Hinweisen).
2. a) Wer Prämienverbilligung beansprucht, hat bei der
Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten
Frist ein Gesuch einzureichen (§ 11 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes über die Prämienverbilligung in der
Krankenpflegeversicherung, PVG, SRSZ 361.100). Personen, welche
Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben das
vollständig ausgefüllte Gesuchsformular mit den
erforderlichen Unterlagen und dem Versicherungsnachweis bis
spätestens 30. April des Jahres, für welches die
Verbilligung der Prämie beansprucht wird, bei der
AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen (vgl. § 9 Abs. 1
der vom Regierungsrat erlassenen Vollzugsverordnung zum PVG, PVGZ
SRSZ 361.111). Ansprüche, die nach Ablauf der Frist geltend
gemacht werden, sind grundsätzlich verwirkt. Sofern jedoch die
Frist wegen unverschuldeter Verhinderung nicht eingehalten werden
konnte, kann sie wiederhergestellt werden (vgl. § 11 Abs. 2
PVG).
b) Die Verteilung der für die Prämienverbilligung zur
Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsbeiträge wird nach
der Anzahl der gestellten Gesuche festgelegt. Der Regierungsrat
bestimmt dazu nach Ablauf der Gesuchseinreichungsfrist, mithin nach
Kenntnis der gestellten Ansprüche, die Einkommensstufen und die
Prozentsätze, um welche die Richtprämien in den einzelnen
Einkommensstufen verbilligt werden (vgl. § 4 Abs. 2 PVGV mit
Verweis auf § 8 Abs. 2 litt. e PVG). Der Verteilplan und somit
der Vollzug der Prämienverbilligung kann erst in Angriff
genommen werden, wenn die Gesuchsteller bekannt sind. Die Befristung
der Gesuchsstellung dient der ordnungsgemässen Durchführung
des Verbilligungsverfahrens. Die Behörden benötigen zur
Durchführung der Prämienverbilligung frühzeitig einen
Überblick über die Zahl der Gesuchsteller, ansonsten die
Höhe der Prämienverbilligung in den konkreten Fällen
gar nicht festgelegt werden kann. Die Befristung ist deshalb
sachlich begründet (vgl. VGE 335/97 vom 28. Mai 1997, Erw.
1b; VGE 49/99 vom 27. Okt. 1999, Erw. 2 b, Prot. S. 1159).
3. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Gesuch um
Prämienverbilligung für das Jahr 2001 erst am 6. Juni und
damit nach Ablauf der Gesuchseinreichungsfrist gemäss § 9
Abs. 1 PVGV eingereicht worden ist.
b) Gemäss § 11 Abs. 2 PVG kann die Frist zur Einreichung
des Prämienverbilligungsgesuches bei unverschuldeter
Verhinderung wiederhergestellt werden. Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Verordnung über
die Verwaltungsrechspflege (VRP) und die gemäss § 4 Abs. 1
VRP anwendbaren Bestimmungen der Gerichtsordnung (GO) als für
das Schwyzerische Verwaltungsgericht massgebende
"flächendeckende" Verfahrensordnung auch bei der Anwendung des
Prämienverbilligungsgesetzes zu berücksichtigen. Nach
§ 129 Abs. 3 GO hat der Rechtsuchende die Wiederherstellung
einer Frist mittels Wiederherstellungsgesuch geltend zu machen. Das
Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall
des Hindernisses zu stellen (vgl. VGE 483/97 vom 18. März 1998,
Erw. 1c).
c) Unverschuldet ist das Versäumnis gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu gleichlautenden
bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 35 OG, Art. 24 VwVG) dann, wenn
der Partei oder ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen. Dies ist
beispielsweise der Fall bei derart schwerer Krankheit, dass die
betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch
nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225,
108 V 109).
Als weitere objektive Wiederherstellungsgründe können eine
Naturkatastrophe, ein Unfall oder ein Katastropheneinsatz genannt
werden. Demgegenüber genügt blosse Ferienabwesenheit oder
auch Arbeitsüberlastung nicht (vgl. Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz 151;
Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, S. 102). Bei den
anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um
Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt
nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand
möglich ist, die Frist einzuhalten. Gemäss Lehre und
Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter
Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im
Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin
angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger
Massstab (BGE 108 V 110; Gadola, a.a.O., S. 102; vgl. VGE 483/97
vom 18. März 1998, Erw. 1 d). Die Säumnis muss ohne
Verschulden von Seiten der um Wiederherstellung der Frist ersuchenden
Partei eingetreten sein. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres
Vertreters schliesst die Wiederherstellung a priori aus,
unabhängig davon, ob es sich dabei um ein grobes oder nur
leichtes Verschulden handelt. Demnach ist die Wiederherstellung nur
in Fällen klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl.
VGE 329/97 vom 28. Mai 1997, Erw. 2b, Prot. S. 923 mit Verweis auf
Gadola, a.a.O. S. 101; VGE 235/96 vom 26. Febr 1997, Prot. S. 282).
d) Der Beschwerdeführer begründet die Fristversäumnis
ausschliesslich mit dem Umstand, dass ihm das Antragsformular nicht
automatisch von der Verwaltung zugestellt worden sei.
Das revidierte KVG belässt den Kantonen bei der Ausgestaltung
der Prämienverbilligung einen erheblichen
Entscheidungsspielraum. Gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers
soll es u.a. den Kantonen frei stehen, die Anspruchsberechtigten
automatisch über die Beiträge zur Prämienverbilligung
zu informieren oder es aber ganz alleine den Anspruchsberechtigten zu
überlassen, sich um die Einforderung allfälliger
Prämienverbilligungen zu kümmern (Amtl. Bull. 1993 N 1883
ff.). Der Kanton Schwyz sieht im Prämienverbilligungsgesetz
keine Pflicht der Behörden vor, die Anspruchsberechtigten
über die Beiträge zur Prämienverbilligung zu
informieren. Gemäss § 11 Abs. 2 PVG hat derjenige, der
Prämienverbilligung beansprucht, bei der
Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten
Frist ein Gesuch einzureichen. [Anmerkung der Redaktion:
Woher soll das jemand wissen können, wenn er darüber nicht
persönlich informiert wird?] Es obliegt somit den
Versicherten selber, innert Frist einen allfälligen Anspruch auf
Prämienverbilligung geltend zu machen. Die Behörden sind
somit gestützt auf das PVG grundsätzlich nicht dazu
verpflichtet, die Versicherten über eine allfällige
Anspruchsberechtigung aufzuklären oder ihnen von sich aus ein
entsprechendes Gesuchsformular zuzustellen. Die
regierungsrätliche Vollzugsverordnung zum PVG SRSZ 361.111 sieht
jedoch im Sinne einer Dienstleistung an die Versicherten vor, dass
die Ausgleichskasse den mutmasslich Berechtigten bis Ende Februar des
Jahres ein Gesuchsformular zustellt (§ 8 Abs. 1 PVGV). In der
Vollzugsverordnung wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass
die Nichtzustellung des Gesuchsformulars nicht von der
rechtzeitigen Einreichung des Gesuches entbindet (§ 8 Abs. 2
PVGV). Die Nichtzustellung des Formulars ist damit gemäss
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gerade kein
Fristwiederherstellungsgrund (VGE 315/97 vom 28. Mai 1997). Somit hat
die Vorinstanz zu Recht die versäumte Frist nicht
wiederhergestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
e) An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen in der
Beschwerdeschrift nichts zu ändern, wobei im einzelnen auf die
Ausführungen mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzugehen ist.
[Anmerkung der Redaktion: Ein Minimaleinkommen ist für das
Verwaltungsgericht offenbar 'nicht relevant'. Hier stellt sich die
Frage: Wie sollen Menschen wie Z. ihre Krankenversicherung zahlen,
wenn ihnen dazu das nötige Geld fehlt?)
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass es in vielen Fällen hart
ist, wenn das Verpassen der vom Regierungsrat festgesetzten Frist ein
Verwirken des Prämienverbilligungsanspruches für das
entsprechende Jahr zur Folge hat. Es handelt sich dabei aber um eine
vom Gesetzgeber getroffene Regelung (nicht wie der
Beschwerdeführer sich ausdrückt um einen 'Frist-Trick' der
Ausgleichskasse), welche von der Verwaltung und dem Gericht zu
beachten ist.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zufertigung an den Beschwerdeführer (R), die Vorinstanz (A)
und an das Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern
(A)."
Kommentar der Mythen-Post:
Dieses Urteil mag formal-juristisch einen korrekten Eindruck
machen. Völlig ausser Acht gelassen wurde bei diesem Entscheid
jedoch, dass Z. über ein Minimaleinkommen verfügt und die
jährliche Krankenkassenprämie stolze 25% (!) seines
steuerbaren Einkommens ausmacht. Wenn Sie also ein Viertel Ihres
Einkommens für Krankenkassenprämien ausgeben müssen,
so ist das nach obenstehendem Entscheid des Schwyzer
Verwaltungsgerichts durchaus in Ordnung (Eine "harte Linie"
gegenüber sozial Schwachen zeigen!). Wenn Sie kein
Prämienverbilligungs-Formular von den Behörden bekommen,
ist das auch in Ordnung. Und wenn Sie den 30. April als
Einreichedatum nicht wissen (können) und dementsprechend kein
Gesuch einreichen, dann bekommen Sie halt keine
Prämienverbilligung. So einfach und logisch ist das...
Begeistert verkündete die Schwyzer Lokalpresse im Dezember 2001,
dass der Kanton Schwyz sogar noch über einen Überschuss an
Prämienverbilligungen verfüge und dieser an Leute, die
bereits eine Prämienverbilligung erhalten hätten, verteilt
würde. In vorliegendem Fall heisst das: Diejenigen, die bereits
bekommen haben, bekommen nochmals und Z., dem die
Prämienverbilligung verweigert wurde, geht auch diesmal leer
aus. Dies nur, weil er nicht wusste bzw. nicht wissen konnte, dass er
ein Gesuch bis zum 30. April hätte einreichen müssen. Auch,
dass Z. sich im Mai 2001 erkundigte, weshalb er noch kein Formular
betr. einer Verbilligung bekommen habe, war für das Gericht
irrelevant.
Ob dieses Urteil sozial gerecht ist oder nicht, dies zu entscheiden,
möchten wir unseren Lesern überlassen.
Positiv ist zu erwähnen, dass das Verwaltungsgericht in
vorliegendem Fall gegenüber Z. keine Kosten erhoben hat. Und die
Ausgleichskasse Schwyz hat Z. bereits Ende Januar ein Formular betr.
Prämienverbilligung '02 zugestellt.
E-Mail an: Mythen-Post